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Fristlose Kündigung wegen Kaffeepause

Eine Kaffeepause gehört zwar zum Arbeitstag, aber nicht zur Arbeitszeit, so das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieses hatte einem Arbeitgeber Recht gegeben, der seiner Mitarbeiterin auf Grund einer Kaffeepause fristlos gekündigt hatte.

Eine Kaffeepause gehört zwar auch zum Arbeitstag, aber nicht zur Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat einem Arbeitgeber recht gegeben, der seiner Mitarbeiterin fristlos gekündigt hat, nachdem diese sich nicht für die Kaffeepause ausgestempelt hat.

In dem entschiedenen Fall kam es nicht darauf an, dass die Kaffeepause nur sehr kurz war und dass der Arbeitgeber die Mitarbeiterin wegen des Fehlverhaltens nicht zuvor abgemahnt hatte. Denn sie hatte die Tat zunächst geleugnet und versucht, sie zu verschleiern.

Der Arbeitgeber ließ seine Mitarbeiter die Arbeitszeit mittels einer elektronischen Zeiterfassung dokumentieren. Die Mitarbeiterin hatte sich zunächst eingestempelt und war dann einen Kaffee trinken gegangen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass eine Abmahnung in diesem Fall entbehrlich und eine fristlose Kündigung angemessen war, da der Arbeitgeber auf die richtige Erfassung der Arbeitszeit durch seine Mitarbeiter vertrauen dürfe. Dieses Vertrauen sei durch das Verhalten der Mitarbeiterin nachhaltig zerstört worden.

In Zukunft immer relevanter

Durch die derzeit von Arbeitsminister Heil geplante Pflicht der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit (Krusten & Krumen hatte berichtet), bei der die Pflicht zur tatsächlichen Aufzeichnung auch auf den Arbeitgeber übertragen werden kann, wird diese Entscheidung in Zukunft eine wachsende Relevanz haben. Denn gleiches gilt auch, wenn Mitarbeiter eine Zigarettenpause o.ä. machen, ohne sich auszustempeln oder anderweitig die Pause zu erfassen.

 

Stand: 9. Mai 2023